Download:
Satzung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)
Jugendordnung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)
Geschäftsordnung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)
Beitragsordnung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)
Satzung
In seiner Gründungsversammlung am 28.11.2010 hat sich der Verein „vielbunt“ eine Satzung gegeben. Diese wurde zuletzt am 29.09.2024 geändert. Sie legt die Ziele des Vereins fest und regelt die Aufgaben der Organe und ihr Zusammenspiel.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen vielbunt.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
a) Zwecke
- Zweck des Vereins ist den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen über Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans* Personen entgegenzuwirken und deren Diskriminierung abzubauen.
- Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung und Beratung von homosexuellen, bisexuellen und trans* Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Coming-Out-Hilfe sowie Unterstützung bei Problemen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Des Weiteren sollen Unterstützung und Beratung für Angehörige von Homosexuellen, Bisexuellen und trans* Personen gefördert werden, die Probleme in Verbindung mit deren sexueller Orientierung haben.
- Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, einen Beitrag zu einer toleranten und vielfältigen Stadtgesellschaft zu leisten und das kulturelle Leben von Homosexuellen, Bisexuellen und trans* Personen sichtbar zu machen.
b) Verwirklichung
- Diese Vereinszwecke sollen verwirklicht werden insbesondere durch:
- Jugendhilfe und Jugendarbeit,
- außerschulische Jugendbildung,
- Mitwirkung an oder Durchführung von Kultur- und Informationsveranstaltungen,
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung und
- Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem.
- Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag in Textform der Vorstand.
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einer Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Zur Unterstützung des Vereins kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verein.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem*der 1. Vorsitzenden,
- dem*der stellvertretenden Vorsitzenden,
- zwei Kassierer*innen und
- bis zu drei Beisitzer*innen.
Der Vorstand soll aus verschiedenen Geschlechtern bestehen. Der*die 1. Vorsitzende muss volljährig sein.
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Geschäftsführung und Sorge für die Verwendung der Mittel nach § 2 dieser Satzung,
- Aufstellung eines Haushaltsplans und einer Mittelverwendungsrechnung,
- Vertretung des Vereins nach außen und
- Bildung und Betreuung von Arbeitskreisen nach Bedarf.
Die Aufgaben können, falls zulässig, nach Beschluss des Vorstandes von einer*einem gewählten Beauftragten übernommen werden.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder getroffen.
- Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder des Vereins per Mehrheitsbeschluss des Vorstandes als kooptierte Mitglieder in den Vorstand aufzunehmen oder zuvor kooptierte Mitglieder aus diesem zu entlassen. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt und können den Verein nicht vertreten. Sie besetzen keine Position nach § 4 Abs. 1 der Satzung und gelten nicht als Vorstandsmitglied gemäß §§ 26 ff. BGB. Soweit diese Satzung oder ein Beschluss der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder nichts anderes bestimmt, wirken kooptierte Mitglieder an allen Vorstandstätigkeiten analog zu den gewählten Vorstandsmitgliedern mit. Die Kooptation endet automatisch mit Amtszeit des Vorstands.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts der Amtsträger*innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der beiden Kassenprüfer*innen,
- Beschluss von Satzungsänderungen,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins dienen und
- Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Wandlung von Arbeitskreisen in Arbeitsgruppen.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Für Online-Mitgliederversammlungen muss die Einladung Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Weitere Unterlagen und Anträge müssen durch den Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die aus zwei Personen besteht. Sie wird von zwei Personen des Vorstands gebildet oder auf Antrag aus der Mitte der Versammlung gewählt. Von der Mitgliederversammlung wird ein*e Protokollant*in gewählt. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn:
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss innerhalb eines Monats vereinsintern veröffentlicht werden.
§ 6 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsändernde Anträge sind unter Angabe der zu ändernden Paragrafen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zu versenden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Arbeitskreise, Arbeitsgruppen und Gemeinschaften
- Arbeitskreise können vom Vorstand gebildet und betreut werden.
- Arbeitskreise haben die Aufgabe den Vorstand zu bestimmten Themen oder Vorhaben zu beraten.
- Arbeitskreise können durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Arbeitsgruppen ernannt werden.
- Arbeitsgruppen planen, organisieren und führen Veranstaltungen und Initiativen des Vereines im Auftrag der Mitgliederversammlung durch. Jede Arbeitsgruppe hat eine Leitung zu wählen, die der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
- Die vielbunt-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder des Vereins. Die Jugend gestaltet ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.
§ 8 Kassenprüfung
- Die beiden Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des Vereins des zurückliegenden Geschäftsjahres zu prüfen, die Geschäftsvorgänge innerhalb des Vereins und die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen. Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihnen sind dafür sämtliche Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen.
- Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
- Kassenprüfer*innen können auf eigenen Wunsch an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.
- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Vor jeder Wahl wird eine Wahlleitung von der Mitgliederversammlung per Handzeichen bestimmt, die die Wahl durchführt.
§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Darmstadt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.