Satzung

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Satzung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)
Jugendordnung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)
Geschäftsordnung des Vereins vielbunt e.V. (PDF)

Satzung:

In seiner Gründungsversammlung am 28.11.2010 hat sich der Verein „vielbunt“ eine Satzung gegeben. Diese wurde zuletzt am 11.11.2018 geändert. Sie legt die Ziele des Vereins fest und regelt die Aufgaben der Organe und ihr Zusammenspiel.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen vielbunt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

a) Zwecke

  1. Zweck des Vereins ist den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen über Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender entgegenzuwirken und deren Diskriminierung abzubauen.
  2. Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung und Beratung von homosexuellen, bisexuellen und transgender Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Coming-Out-Hilfe sowie Unterstützung bei Problemen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Des Weiteren sollen Unterstützung und Beratung für Angehörige von Homosexuellen, Bisexuellen und Transgendern gefördert werden, die Probleme in Verbindung mit deren sexueller Orientierung haben.
  3. Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, einen Beitrag zu einer toleranten und vielfältigen Stadtgesellschaft zu leisten und das kulturelle Leben von Homosexuellen, Bisexuellen und Transgendern sichtbar zu machen.

b) Verwirklichung

  1. Diese Vereinszwecke sollen verwirklicht werden insbesondere durch
  • Jugendhilfe und Jugendarbeit
  • Außerschulische Jugendbildung
  • Mitwirkung an oder Durchführung von Kultur- und Informationsveranstaltungen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung
  • Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe   Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Zur Unterstützung des Vereins kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideeellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verein.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • zwei  Kassierer_innen und
    • drei Beisitzer_innen
    • Der Vorstand soll aus verschiedenen Geschlechtern bestehen. Der/die 1. Vorsitzende muss volljährig sein.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Geschäftsführung und Sorge für die Verwendung der Mittel nach § 2 dieser Satzung
    • Aufstellung eines Haushaltsplans und einer Mittelverwendungsrechnung
    • Vertretung des Vereins nach außen, wobei dies auch von einem/einer gewählten Beauftragten übernommen werden kann.
    • Bildung und Betreuung von Arbeitskreisen nach Bedarf
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder getroffen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts der Amtsträger_innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der beiden Kassenprüfer_innen
  • Beschluss von Satzungsänderungen
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins dienen
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Wandlung von Arbeitskreisen in Arbeitsgruppen
  1. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier  Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Weitere Unterlagen und Anträge müssen durch den Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Präsidium geleitet, das aus zwei Personen besteht. Es wird von zwei Personen des Vorstands gebildet oder auf Antrag aus der Mitte der Versammlung gewählt. Von der Mitgliederversammlung wird ein/e Protokollant_in gewählt. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss innerhalb eines Monats vereinsintern veröffentlicht werden.

§ 6 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsändernde Anträge sind unter Angabe der zu ändernden Paragraphen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zu versenden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Arbeitskreise, Arbeitsgruppen und Gemeinschaften

  1. Arbeitskreise können vom Vorstand gebildet und betreut werden.
  2. Arbeitskreise haben die Aufgabe den Vorstand zu bestimmten Themen oder Vorhaben zu beraten.
  3. Arbeitskreise können durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Arbeitsgruppen ernannt werden.
  4. Arbeitsgruppen planen, organisieren und führen Veranstaltungen und Initiativen des Vereines im Auftrag der Mitgliederversammlung durch. Jede Arbeitsgruppe hat eine/n Gruppensprecher_in zu wählen, der/die in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
  5. Die vielbunt-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder des Vereins. Die Jugend gestaltet ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die beiden Kassenprüfer_innen haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des Vereins des zurückliegenden Geschäftsjahres zu prüfen, die Geschäftsvorgänge innerhalb des Vereins und die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen. Die Kassenprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihnen sind dafür sämtliche Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Kassenprüfer_innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
  3. Kassenprüfer_innen können auf eigenen Wunsch an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.
  2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Vor jeder Wahl wird ein/e Wahlleiter_in von der Mitgliederversammlung per Handzeichen bestimmt, der/die die Wahl durchführt.

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Darmstadt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.